§1 Abs. 1 - Die Würde jedes Menschen ist unantastbar.
§1 Abs. 2 - Sie zu achten und zu schützen ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
§2 Abs. 1 - Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit.
§2 Abs. 2 - Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
§2 Abs. 3 - Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
§3 Abs. 1 - Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
§3 Abs. 2 - Niemand darf aufgrund von:
benachteiligt oder bevorzugt werden.
§4 Abs. 1 - Jeder hat das Recht, sein religiöses und weltanschauliches Bekenntnis frei zu wählen.
§4 Abs. 2 - Der Genuss der bürgerlichen und politischen Rechte ist unabhängig vom Religionsbekenntnis, allerdings dürfen staatsbürgerliche Pflichten durch das Religionsbekenntnis nicht beeinträchtigt werden.
§5 Abs. 1 - Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.
§5 Abs. 2 - Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch jeden Bürger sind gewährleistet.
§6 Abs. 1 - Alle Bürger haben das Recht, sich mit Antrag und Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln oder zu demonstrieren.
§6 Abs. 2 - Der Antrag kann beim Department of Justice gestellt werden.
§7 Abs. 1 - Eigentum verpflichtet und ist unantastbar.
§7 Abs. 2 - Eigentum kann unentgeltlich oder entgeltlich veräußert werden und geht dann auf die erwerbende Person über.
§7 Abs. 3 - Gemäß LVGS kann im Staat San Andreas an verbotenen Gegenständen und Substanzen kein rechtskräftiges Eigentum erworben werden.
§7 Abs. 4 - Besitzer einer Sache ist derjenige, der die Gewalt darüber ausübt.
§7 Abs. 4a - Eigentümer einer Sache ist derjenige, der sie rechtmäßig erworben hat.
§7 Abs. 5 - Eine Enteignung durch den Staat ist nur für Immobilien zulässig, die über mehrere Monate nicht bewohnt sind und bei denen der Eigentümer die fälligen Steuern nicht zahlen kann.
§8 Abs. 1 - Staatliche Behörden dürfen nach den Vorgaben des Staatsdienstgesetzes (SdG) in die Grundrechte eingreifen.
§8 Abs. 2 - Eingriffe ergeben sich aus den Gesetzestexten selbst und können nicht durch andere Gesetze oder Vorschriften erweitert werden.
§9 Abs. 1 - Der Schutz des Hausrechts umfasst, dass Wohnungen oder sonstige Räumlichkeiten, die zum Hauswesen gehören, nicht gegen den Willen des Eigentümers betreten werden dürfen. Dies gilt auch für Nebenräume wie Kellerabteile und Lagerräume sowie für betrieblich genutzte Räumlichkeiten wie Unternehmenssitze und klar abgegrenzte Grundstücke.
§9 Abs. 2 - Bei gewerblich genutzten Grundstücken mit Publikumsverkehr bezieht sich der Schutz des Hausrechts nur auf die geschlossenen Räumlichkeiten. Die Gewerbeverwaltung kann Personen, ausgenommen Staatsbeamte, des Geländes verweisen.
§9 Abs. 3 - Staatsbeamte dürfen Objekte nur bei akuter Gefahr oder klar erkennbarer Straftat betreten.
§9 Abs. 4 - Der Grundstücksbesitzer kann auf die Einhaltung der Straßenverkehrs-Ordnung verzichten.
§10 Abs. 1 - Jeder Bürger ist alleiniger Eigentümer seiner personenbezogenen Daten und entscheidet, wem er Zugang gewährt.
§10 Abs. 2 - Staatliche Behörden dürfen personenbezogene Daten für dienstliche Tätigkeiten erheben, speichern und nutzen.
§10 Abs. 3 - Jeder Bürger des Staates San Andreas hat das Recht, durch Vorlage seines Personalausweises beim SAPD, Auskunft über die in seiner Akte gespeicherten Daten zu erhalten.
Alle Bürger haben das Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen. Die Art der Berufsausübung kann durch Gesetz oder sonstige Vorschriften geregelt werden.
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, sei es geistig oder körperlich, unterworfen werden.
§13 Abs. 1 - Zur Verabschiedung von Gesetzen ist ausschließlich der Staatsrat berechtigt.
§13 Abs. 2 - Alle Bürger können über eine öffentliche Anfrage Vorschläge zur Änderung bestehender oder Einführung neuer Gesetze einreichen.
§14 Abs. 1 - Das Naturschutzgebiet befindet sich zwischen Route 68, Fort Zancudo, Fort Zancudo Approach Road und dem Great Ocean Highway.
§14 Abs. 2 - Im Naturschutzgebiet ist das Halten, Parken, Landen sowie das Befahren verboten, um die Flora und Fauna nicht zu stören oder zu zerstören.
§14 Abs. 3 - Jeder Bürger hat das Recht, zum Zweck der Erholung die freie Landschaft und ungenutzte Grund- und Grünflächen zu betreten, solange keine anderen Verordnungen dies untersagen.