§1 Geschwindigkeitsüberschreitung
§1 Abs. 1: Überschreitet jemand die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit um 1 bis 20 km/h, begeht er eine Geschwindigkeitsüberschreitung.
§1 Abs. 2: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung liegt vor, wenn jemand die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit um 21 bis 50 km/h überschreitet.
§1 Abs. 3: Wer die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit um 51 bis 100 km/h überschreitet, begeht eine Geschwindigkeitsüberschreitung.
§1 Abs. 4: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung (ab 101 km/h) liegt vor, wenn jemand die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit um mehr als 101 km/h überschreitet.
§1 Abs. 5: Das Federal Investigation Bureau (FIB) ist berechtigt, bei Blitzertickets ab einem Betrag von $30.000 tätig zu werden.
§1 Abs. 5a: Wenn das Bußgeld $50.000 überschreitet, ist das FIB für die Zwangsvollstreckung zuständig. Dies bedeutet, dass bei einer ausstehenden Bußgeldforderung die Exekutive die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Zahlung ergreifen darf.
§2 Lizenzverstöße
§2 Abs. 1: Wer ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lizenz führt, begeht eine Straftat des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Lizenz.
§2 Abs. 1a: Neu eingereiste Bürger sind von diesem Gesetz ausgenommen und dürfen vorläufig für 3 Tage ein Fahrzeug ohne Lizenz führen.
§2 Abs. 2: Das Führen eines Wasserfahrzeugs ohne gültige Lizenz ist strafbar.
§2 Abs. 3: Wer ein Luftfahrzeug ohne gültige Lizenz führt, begeht eine Straftat des Führens eines Luftfahrzeugs ohne gültige Lizenz.
§2 Abs. 4: Das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Zulassung auf öffentlichen Straßen ist strafbar.
§2 Abs. 4a: Fahrten von der Anlieferungsgarage eines Neufahrzeugs zum DMV sind von dieser Regelung ausgenommen.
§2 Abs. 5: Das erneute Führen eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne gültige Zulassung stellt eine Straftat dar.
§2 Abs. 6: Wer ein Fahrzeug ohne gültige Zulassung in einem öffentlichen Bereich abstellt, begeht eine Straftat des Abstellens eines nicht zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlichem Grund.
§2 Abs. 6a: Der Parkplatz des Departments of Motor Vehicles (DMV) ist von dieser Regelung ausgenommen.
§3 Normaler Straßenverkehr
§3 Abs. 1: Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt vor, wenn jemand bewusst das Risiko von Schäden für Leib und Leben im Straßenverkehr in Kauf nimmt oder Leib und Leben durch fahrlässiges Verhalten gefährdet, insbesondere unter Verwendung von Sonder- und Wegerechten.
§3 Abs. 2: Falschparken, also das nicht korrekte Abstellen eines Fahrzeugs gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, stellt eine Straftat dar.
§3 Abs. 3: Die Behinderung des fließenden Verkehrs durch das Ignorieren der Mindestgeschwindigkeit oder das Blockieren einer Straße wird als allgemeine Verkehrsbehinderung betrachtet und ist strafbar.
§3 Abs. 4: Das Befahren einer Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung stellt eine Straftat dar.
§3 Abs. 5: Das Befahren von Gelände abseits der Straßen und Wege ohne Genehmigung stellt eine Straftat dar.
§3 Abs. 6: Das Führen eines Fahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen über 0,5 Promille stellt eine Straftat dar.
§3 Abs. 7: Das Nichtbeachten von Sondersignalen von Einsatzfahrzeugen, die mit eingeschalteter Sondersignalanlage unterwegs sind, ist strafbar.
§3 Abs. 8: Die fahrlässige Verursachung eines Verkehrsunfalls stellt eine Straftat dar.
§3 Abs. 9: Die unerlaubte Entfernung von einem Unfallort, auch bekannt als Fahrerflucht, ist strafbar.
§3 Abs. 10: Die Nutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt stellt eine Straftat dar.
§3 Abs. 11: Das Missachten der Vorfahrtsregeln ist strafbar.
§3 Abs. 12: Das Führen oder Betreiben eines Fahrzeugs ohne funktionsfähige Beleuchtungseinrichtung oder Bereifung ist strafbar.
§3 Abs. 13: Die Missachtung der Mitführpflicht für einen Verbandskasten sowie Reparaturkasten im Fahrzeug stellt eine Ordnungswidrigkeit da.
§3 Abs. 14: Das Befahren eines anderen Fahrstreifens als des rechten ohne ausreichenden Grund ist strafbar.
§3 Abs. 15: Das Fahren eines Fahrzeugs ohne angemessene Beleuchtung bei schlechter Witterung oder Dunkelheit ist strafbar.
§4 Luftverkehr
§4 Abs. 1: Das Landen mit einem Luftfahrzeug außerhalb einer genehmigten Landefläche gemäß §21 Straßenverkehrs-Ordnung stellt eine Straftat dar.
§4 Abs. 2: Das Unterschreiten der Mindestflughöhe gemäß den Vorschriften des §21 Straßenverkehrs-Ordnung ist strafbar.
§4 Abs. 3: Ein Fallschirmabsprung über der Stadt ohne Genehmigung oder im Falle eines Notfalls stellt eine Straftat dar.
§5 Allgemeines
§5 Abs. 1: Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er niemand anderen gefährdet, beeinträchtigt oder belästigt.
§5 Abs. 2: Zum Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr ist eine gültige Lizenz gemäß §9 Straßenverkehrs-Ordnung erforderlich.
§5 Abs. 3: An Zebrastreifen muss die Geschwindigkeit reduziert und Fußgängern das Überqueren ermöglicht werden.
§5 Abs. 4: Bei der Nutzung von Fahrzeugen sind übermäßiger Lärm und unnötige Belästigungen (z. B. Burnouts, exzessives Hupen) untersagt.
§5 Abs. 5: In jedem Fahrzeug am Boden, zu Wasser oder in der Luft muss ein Verbandskasten sowie Reparaturkasten mitgeführt werden, ausgenommen sind Fahrräder und Roller.
§5 Abs. 6: Für Roller und Fahrräder ist kein Führerschein erforderlich.
§5 Abs. 7: Der Fahrer eines Fahrzeugs haftet für Verstöße nach der Straßenverkehrs-Ordnung, es sei denn, es handelt sich um Falschparken, dann haften Halter oder Eigentümer.
§5 Abs. 8: Die Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung gelten auch im Luft-, See- und Meeresgebiet für entsprechende Delikte.
§6 Verkehrszeichen
§6 Abs. 1: Verpflichtend zu beachtende Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen umfassen:
§6 Abs. 1a: An Stoppschildern und Stoppmarkierungen müssen Fahrzeuge anhalten. Wenn keine Markierung vorhanden ist, sollte an einer Stelle gestoppt werden, an der die anderen Straßen einsehbar sind, ohne den Vorfahrtsberechtigten zu beeinträchtigen.
§6 Abs. 2: Zu ignorierende Verkehrszeichen umfassen:
§7 Regelung der Straßenarten
§7 Abs. 1: Innerorts wird durch Ortsschilder oder vorhandene Bebauung auf mindestens einer Straßenseite definiert.
§7 Abs. 2: Zu den entsprechenden Ortschaften zählen Los Santos, Harmony, Sandy Shores, Grapeseed und Paleto Bay.
§7 Abs. 3: High- und Freeways sind entsprechend beschildert und gelten als Highways gemäß der Straßenverkehrs-Ordnung. Sie werden nicht als innerorts betrachtet.
§8 Straßenbenutzung
§8 Abs. 1: Fußgänger im Straßenverkehr sind stets zu beachten.
§8 Abs. 2: Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen nutzen; der Seitenstreifen ist keine Fahrspur.
§8 Abs. 3: Generell gilt ein Rechtsfahrgebot.
§8 Abs. 4: Rennen auf öffentlichen Straßen sind untersagt.
§8 Abs. 5: Öffentliche Straßen dürfen nur von fahrtauglichen Fahrzeugen genutzt werden, die anderen Verkehrsteilnehmer nicht behindern.
§8 Abs. 6: Golf-Caddys, Traktoren und Arbeitsmaschinen dürfen nur auf dafür vorgesehenem Terrain genutzt werden, nicht auf öffentlichen Straßen.
§8 Abs. 7: Einspurige Fahrzeuge müssen am rechten Fahrbahnrand hintereinander fahren.
§8 Abs. 8: Fahrräder sollten die Wege neben der Fahrbahn (Gehwege) nutzen, nicht den Highway.
§8 Abs. 9: Wohnmobile mit begehbarem Interieur dürfen abseits der Straßen zu Ausflugszielen fahren und im ebenen Gelände übernachten, ausgenommen bestimmte Schutzzonen und innerstädtische Bereiche.
§8 Abs. 10: Für besondere Straßenbenutzungen ist eine Sondererlaubnis beim Department of Justice erforderlich.
§9 Führerscheine und Lizenzen
§9 Abs. 1: Die PKW-Lizenz gilt für Kraftfahrzeuge mit 3 bis 4 Rädern, einschließlich Trikes und Quads.
§9 Abs. 2: Die LKW-Lizenz gilt für Lastkraftwagen mit mindestens 4 Rädern, einschließlich bestimmter Spezialfahrzeuge wie Rettungswagen, Busse und Feuerwehrautos.
§9 Abs. 3: Der Bootsschein ist für Wasserfahrzeuge erforderlich.
§9 Abs. 4: Die Motorrad-Lizenz gilt für Zweiräder.
§9 Abs. 5: Der Flugschein A ist für die Nutzung von Helikoptern erforderlich.
§9 Abs. 6: Der Flugschein B ist für die Nutzung von Flugzeugen erforderlich.
§9 Abs. 7: Der Personenbeförderungsschein ist für gewerbliche Personenbeförderung erforderlich und ergänzt die jeweilige Fahrzeug-Lizenz.
§9 Abs. 8: Die Taxi-Lizenz ist für Taxifahrer erforderlich und erfordert zusätzlich einen Personenbeförderungsschein.
§10 Zulassung von Fahrzeugen
§10 Abs. 1: Motorisierte Fahrzeuge müssen vom DMV zugelassen und mit Nummernschildern versehen sein, um am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen.
§10 Abs. 2: Fahrzeuge ohne Zulassung müssen unmittelbar nach Inbetriebnahme zum DMV gebracht werden, um zugelassen zu werden.
§10 Abs. 3: Fahrzeuge ohne Beleuchtungseinrichtung oder Kennzeichen können eine Sondergenehmigung für den Straßenverkehr erhalten, die beim Department of Justice beantragt werden muss.
§11 Stilllegung des Fahrzeugs
§11 Abs. 1: Der Betrieb eines Fahrzeugs erfordert eine bestimmte technische Ausstattung, einschließlich funktionierender Beleuchtung und intakter Bereifung.
§11 Abs. 2: Bei technischen Mängeln wird das Fahrzeug stillgelegt und die Weiterfahrt untersagt.
§11 Abs. 3: Die Stilllegung kann aufgehoben werden, wenn die Mängel behoben sind.
§12 Geschwindigkeit
§12 Abs. 1: Fahrzeugführer müssen ihre Geschwindigkeit stets den örtlichen Bedingungen und der Witterung anpassen und ihr Fahrzeug unter Kontrolle haben.
§12 Abs. 2: Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten sind:
- Nr. 1: Parkplätze: 30 km/h
- Nr. 2: Innerorts: 100 km/h
- Nr. 3: Außerorts: 150 km/h
- Nr. 4: Highways: Unbegrenzt
- Nr. 5: Straßen am Würfelpark: 50 km/h
- Nr. 6: Umkreis SAPD, SAMD und Regierungsgebäude: 50 km/h
§13 Abstand
§13 Abs. 1: Ein ausreichender Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss jederzeit eingehalten werden, um Unfälle zu verhindern.
§14 Überholen
§14 Abs. 1: Überholen ist nur auf der linken Seite erlaubt.
§14 Abs. 2: Beim Überholen dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet, behindert oder geschädigt werden.
§15 Vorfahrt
§15 Abs. 1: Vorfahrt hat die Fahrbahn mit mehr Fahrstreifen, einschließlich Abbiegespuren.
§15 Abs. 2: An Stoppschildern oder entsprechenden Markierungen ist Vorfahrt zu gewähren, wenn die eigene Fahrbahn endet.
§15 Abs. 3: Wenn die vorherigen Regeln nicht anwendbar sind, gilt die Regel rechts vor links.
§16 Halten und Parken
§16 Abs. 1: Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn es für mehr als 3 Minuten stillsteht.
§16 Abs. 2: Das Halten und Parken von Fahrzeugen ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt:
- Nr. 1: Solange andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden.
- Nr. 2: Auf öffentlichen Parkflächen.
- Nr. 3: Am Straßenrand mit 2 Rädern parallel zur Fahrtrichtung auf dem Bürgersteig für zweispurige Fahrzeuge.
- Nr. 4: Auf dem Gehweg für einspurige Fahrzeuge.
- Nr. 5: Auf Privatgrundstücken mit Erlaubnis des Eigentümers.
- Nr. 6: Auf dem Seitenstreifen bei Landstraßen, Feld- und Waldwegen neben dem Fahrstreifen.
- Nr. 7: LKW dürfen auf PKW-Parkplätzen parken, solange der normale Parkverkehr nicht behindert wird.
§16 Abs. 3: Das Parken von Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten:
- Nr. 1: An oder 15 Meter vor und hinter Bushaltestellen, außer für Linienbusse und Taxen im Dienst.
- Nr. 2: An oder auf rot markierten Bordsteinkanten, es sei denn, es handelt sich um Parklücken oder markierte Parkplätze.
- Nr. 3: Auf Zulieferungswegen und vor Toren und Zufahrten.
- Nr. 4: In der Nähe von Einrichtungen der Flugsicherheit wie Start- und Landebahnen.
§16 Abs. 4: Das Parken auf dem Highway, auch auf dem Standstreifen, ist grundsätzlich verboten.
§16 Abs. 5: Parkplätze vor dem LSPD Mission Row sind Kurzzeitparkplätze. Fahrzeuge, die länger als 30 Minuten dort parken, werden abgeschleppt.
§16 Abs. 6: Das Halten und Parken auf dem Gelände des Los Santos Medical Departments am Eclipse Tower ist grundsätzlich untersagt, außer in der Tiefgarage gemäß den Parkregeln des LSMD. Staatsfahrzeuge sind davon ausgenommen, wenn sie dienstliche Handlungen ausführen.
§16 Abs. 7: Gelbe Bordsteine sind im Sinne der Verkehrsordnung unbeachtlich.
§17 Beleuchtung
§17 Abs. 1: Fahrzeugbeleuchtung muss bei Dämmerung, Nacht oder schlechten Sichtverhältnissen eingeschaltet sein.
§17 Abs. 2: Die Verwendung von Unterbodenbeleuchtung oder anderen nicht standardmäßigen Beleuchtungseinrichtungen ist auf öffentlichen Straßen erlaubt.
§17 Abs. 3: Frontscheinwerfer dürfen nicht rot leuchten, das Rücklicht muss rot bleiben. Ausnahmen gelten für Fahrzeuge mit bauartbedingten roten Frontscheinwerfern. Sondergenehmigungen für rote Frontscheinwerfer sind ungültig.
§18 Sonder- und Wegerechte
§18 Abs. 1: Fahrzeuge mit Sonderrechten sind von den Regeln der Straßenverkehrsordnung (Straßenverkehrs-Ordnung) befreit und können durch blaues und rotes Blinklicht sowie Sirenen angekündigt werden.
§18 Abs. 2: Dienstfahrzeuge staatlicher Behörden, die kein entsprechendes Blinklicht haben, können rückwirkend eine Befreiung von der Straßenverkehrs-Ordnung für einen Einsatz erhalten, müssen aber die Rechtmäßigkeit des Einsatzes nachweisen.
§18 Abs. 3: Sonderrechte dürfen nur unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr beansprucht werden.
§18 Abs. 4: Fahrzeugen mit Sonder- und Wegerechten (Blinklicht und Sirene) muss sofort freie Bahn geschaffen werden.
§18 Abs. 5: Wegerechte dürfen nur in folgenden Fällen beansprucht werden:
- Nr. 1: Bei höchster Eile.
- Nr. 2: Um Menschenleben zu retten.
- Nr. 3: Um schwere gesundheitliche Schäden zu verhindern.
- Nr. 4: Um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.
- Nr. 5: Um flüchtige Personen zu verfolgen.
- Nr. 6: Um bedeutende Sachwerte zu schützen.
- Nr. 7: Um eine Kolonne anzukündigen.
§18 Abs. 6: In besonderen Situationen kann auch ohne Blinklicht und Sirene von den Sonderrechten Gebrauch gemacht werden.
§19 Sicherheit von Fahrgästen
§19 Abs. 1: Der Fahrzeugführer und alle Passagiere müssen während der Fahrt einen festen Sitzplatz im Fahrzeug einnehmen.
§19 Abs. 2: Die Anzahl der Fahrgäste darf die maximale Kapazität des Fahrzeugs nicht überschreiten, die sich nach der Anzahl der verfügbaren Sitzplätze richtet.
§19 Abs. 3: Mitarbeiter in der Personenbeförderung sind für die Sicherheit ihrer Fahrgäste während der Fahrt verantwortlich.
§19 Abs. 4: Bei der Personenbeförderung muss der kürzeste oder schnellste Weg (je nach Wunsch des Fahrgastes) über das Straßennetz gewählt werden. Umwege sind zu vermeiden.
§19 Abs. 5: Fahrgäste in der kommerziellen Personenbeförderung müssen vor Fahrtantritt über den Kilometerpreis und die Anfahrtskosten informiert werden. Spätere Preiserhöhungen sind nicht erlaubt.
§19 Abs. 6: Mitarbeiter von Personenbeförderungsunternehmen können aus Sicherheitsgründen Fahrten ablehnen oder verweigern, müssen jedoch bereits bezahltes Entgelt erstatten.
§20 Fahrtauglichkeit
§20 Abs. 1: Es ist verboten, Fahrzeuge unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu führen.
§20 Abs. 2: Personen mit psychischen Erkrankungen müssen ein psychologisches Gutachten vorlegen, das ihre Fahrtüchtigkeit bestätigt.
§20 Abs. 3: Personen, die medizinisches Marihuana verwenden, müssen ihre Erlaubnis gemäß den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) jederzeit mit sich führen.
§21 Flugverkehr
§21 Abs. 1: Luftfahrzeuge müssen eine Mindestflughöhe von 100 Metern über dem Boden einhalten, es sei denn, es handelt sich um Start-, Lande- oder Notmanöver.
§21 Abs. 2: Das Landen von Luftfahrzeugen ist nur auf genehmigten Landeflächen gestattet.
§21 Abs. 2a: Genehmigte Landeflächen für Helikopter sind durch ein Symbol mit einem H in einem Kreis gekennzeichnet. Darüber hinaus gelten bestimmte Start- und Landebahnen als genehmigte Landeflächen für Flugzeuge.
§21 Abs. 2b: Auch ausreichend große Flächen auf Privatgrundstücken, gewerblichen Grundstücken und verpachteten Grundstücken können als genehmigte Landeflächen für Helikopter dienen, sofern der Eigentümer sein Einverständnis gibt.
§21 Abs. 3: Verstöße gegen §21 werden gemäß §4 Straßenverkehrs-Ordnung geahndet.
§21 Abs. 4: Staatliche Luftfahrzeuge sind von den Regelungen des §21 Straßenverkehrs-Ordnung ausgenommen, müssen aber die Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr beim Landen und Abstellen des Luftfahrzeugs wahren.