BtMG - Betäubungsmittelgesetz

BtMG - Betäubungsmittelgesetz


§1 Betäubungsmittelgesetz

    §1 Abs. 1: Der Besitz oder das Mitführen illegaler Substanzen macht sich strafbar.

    §1 Abs. 2: Der Besitz oder das Mitführen illegaler Substanzen in einem Fahrzeug (KFZ, Flugzeug, Wasserfahrzeug) ist ebenfalls strafbar.

    §1 Abs. 3: Der Besitz illegaler Substanzen in einem Haus auf Privatgrund ist ebenfalls strafbar.

    §1 Abs. 4: Der Besitz illegaler Substanzen über einer bestimmten Menge (50 Stück) wird als Besitz größerer Menge betrachtet und ist strafbar.

    §1 Abs. 5: Der Handel mit illegalen Substanzen, sei es entgeltlich oder unentgeltlich, sowie die Zuordnung solcher Handlungen zu einem Unternehmen, machen sich strafbar.

    §1 Abs. 6: Das Anbauen oder Herstellen illegaler Substanzen ist strafbar.

    §1 Abs. 7: Der Konsum illegaler Substanzen in der Öffentlichkeit ist strafbar.


§2 Allgemeines

    §2 Abs. 1: Der Umgang mit Betäubungsmitteln ist streng reguliert, nicht alle sind frei verkäuflich oder legal.

    §2 Abs. 2: Alkohol und Tabak unterliegen nicht dem Betäubungsmittelgesetz und sind frei verkäuflich.

    §2 Abs. 3: Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz werden gemäß §1 bestraft. Die Strafen sind im Strafkatalog festgelegt.


§3 Ausnahmen

    §3 Abs. 1: Ausnahmegenehmigungen für den Konsum von medizinischem Marihuana bzw. Joints werden von der Betäubungsmittelbehörde erteilt.

    §3 Abs. 2: Die Betäubungsmittelbehörde überwacht die Qualität der konsumierbaren Endprodukte.

    §3 Abs. 3: Die Freigabe von medizinischem Marihuana wird von der Betäubungsmittelbehörde dokumentiert und den Exekutivbehörden zur Verfügung gestellt.

    §3 Abs. 4: Patienten müssen ihre Ausnahmegenehmigung jederzeit mitführen und auf Verlangen vorlegen.

    §3 Abs. 5: Verstöße gegen die Auflagen des §3 führen zu Strafen gemäß dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Strafgesetzbuch.